Richtlinien zur Benutzung der vereinseigenen Fahrzeuge und zur Beförderung von Mitgliedern
1. Vorspann
Da die Fortbewegungsmöglichkeiten für viele MS-Patient/innen und indirekt Betroffene auf Grund der Erkrankung eingeschränkt sind, bietet die Multiple Sklerose Vereinigung Südtirol ihren Mitgliedern, aber auch MS-Patient/innen im Allgemeinen spezifische Beförderungsmöglichkeiten an.Die Vereinigung kann weiters auch unilaterale und bilaterale Konventionen und Vereinbarungen mit anderen Organisationen, Betrieben oder Privatpersonen (Ehrenamtliche Helfer/innen) treffen, um die Mobilität der MS-Patienten zu gewährleisten. Die konventionisierten Fahrzeuge werden von Fahrern der konventionisierten Stellen gefahren, die für deren Betrieb auch haften.
2. Fahrzeuge
In der Vereinigung stehen ein umgebauter Kleinbus und drei umgebaute Autos zur Verfügung, die so für den Transport von Personen mit unterschiedlichen Graden an Körperbehinderung geeignet sind. Zusätzlich können auch medizinisch-orthopädische Hilfsmittel transportiert werden.- Die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der MSV Südtirol und sollen optimal ausgelastet werden.
- Der Kleinbus Mercedes kann mit Führerschein B gefahren werden. Die Renault Kangoos können auch mit Führerschein BS gefahren werden, d.h., dass die Kangoos auch von Betroffenen, deren Familienangehörigen und Ehrenamtlichen Helfern/Helferinnen gefahren werden können.
3. Koordinator/in
Der Einsatz der Fahrzeuge (eigene, konventionierte und die der Ehrenamtlichen Helfer/innen) wird vom/von der Mobilitätskoordinator/in, der/die vom Vorstand der MSV Südtirol bestellt wird, organisiert und erfasst.- Der/Die Koordinator/in sorgt dafür, dass die Fahrzeuge fachgerecht gewartet, geparkt, gefahren und versichert werden und dass die Fahrer im Besitz des vorgeschriebenen gültigen Führerscheins sind.
4. Aufgaben des/r Fahrzeughalters/in
Nachdem die Fahrzeuge den verschiedenen Selbsthilfegruppen im Lande zur Verfügung stehen, wird jedes Fahrzeug einem/r Verantwortlichen in der jeweiligen Selbsthilfegruppe unterstellt, der/die seinerseits/ihrerseits dem/der unter Punkt 4 genannten Koordinator/in untersteht.Seine/Ihre Aufgaben sind:
- das Fahrzeug fachgerecht zu warten;
- den Zustand des Fahrzeuges vor und nach jeder Nutzung zu überprüfen;
- für Sonder-, Fahrt- und Parkgenehmigungen im eigenen Bezirk zu sorgen;
- das Vereinssekretariat an sämtliche Fälligkeiten zu erinnern;
- zu überprüfen, dass der Fahrer im Besitz des entsprechenden gültigen Führerscheins ist und den Jahresbeitrag an MSV entrichtet hat;
- zu überprüfen, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird;
- die Unterschriften des Fahrers unter die Nutzungsregeln und die Haftungsübernahme einzuholen;
- die Kostenbeteiligung, bzw. die Spende zu kassieren.
5. Kostenbeteiligung
Prinzipiell sind alle Fahrten, die von Vereinsmitgliedern in Anspruch genommen werden, an eine vom Vorstand festgelegte Mindestkostenbeteiligung gebunden. Diese beträgt 60% vom Kilometergeld, das offiziell von der Landesverwaltung monatlich festgelegt wird. Natürlich steht es den Nutznießern frei, diesbezüglich zusätzlich eine Spende nach ihrem Ermessen zu tätigen.- Fahrten, die von Ehrenamtlichen Helfer/innen im Dienste des Vereins durchgeführt werden, sind für die Nutznießer mit denselben Tarifen zu berechnen wie die o.g. Fahrten.
- Die Berechnung der Kilometer für die Kostenbeteiligung beginnt innerhalb der Provinz Bozen dort, wo das Mitglied die Fahrt beginnt und endet dort, wo er/sie das Fahrzeug verlässt. Bei Fahrten außerhalb der Provinz muss in allen Fällen die Hin- und Rückfahrt des Fahrzeuges abgegolten werden.
- Bei Fahrten mit Fahrzeugen von anderen Vereinen, Mietfahrzeugen oder bei Nutzung eines Berufsfahrers wird der Spesenaufwand von der Vereinigung vorgeschossen und jeweils an die Benützer weiterverrechnet.
6. Haftung
- Die Fahrzeuge der MSV Südtirol sind mit der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ausgestattet.
- Sofern möglich sind sie auch gegen Brand, Diebstahl und Vollkasko versichert. Leider ist dies nur für einige Jahre nach Neuzulassung möglich.
- Die Fahrer sind zusätzlich durch eine Unfallversicherung geschützt (Personen mit Pathologie sind nicht versicherbar).
- Soweit möglich ist das Rückgriffsrecht der Versicherung ausgeschlossen worden.
- Die Haftung bei der Nutzung der Fahrzeuge liegt in erster Linie bei den Fahrzeuglenkern. Diese sind (von der Straßenverkehrsordnung und vom Ausschuss) angehalten Gurtenmuffel nicht zu befördern. In zweiter Linie haftet der/die Präsident/in der Vereinigung.
- Der/Die Fahrer/in haftet ausnahmslos persönlich für Strafmandate und Strafpunkte.
7. Regeln zur Nutzung der Fahrzeuge
Wer den Mobilitätsdienst der MSV Südtirol in Anspruch nehmen will, muss dies rechtzeitig dem/der Koordinator/in bzw. dem/der Fahrzeughalter/in melden und die gewünschte Strecke, den Zeitaufwand und den genauen Zeitpunkt der Fahrt angeben. Sofern kein Familienangehöriger zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung steht, prüft der/die Koordinator/in die vorhandenen Möglichkeiten und verständigt die Antragsteller kurzfristig, ob und von wem der Dienst durchgeführt werden kann.7.1. Zugelassene Nutznießer
Auf Grund des Art. 82/4 der italienischen Straßenverkehrsordnung sind unsere Fahrzeuge für den Transport von Personen im Privatgebrauch zugelassen. Somit sind diese Fahrzeuge nicht für den Transport von Dritten zugelassen, d.h. es dürfen sich ausschließlich Mitglieder unseres Vereins, die im Matrikelbuch eingetragen sind, im Fahrzeug befinden. Zudem müssen diese Mitglieder aus versicherungstechnischen Gründen den Jahresbeitrag entrichtet haben. Dies gilt auch für die Lenker der Fahrzeuge.7.2. Pflichten und Aufgaben der Fahrzeuglenker
Die Fahrzeuge der MSV Südtirol dürfen nur von Fahrern mit dem dafür vorgeschriebenen und gültigen Führerschein gefahren werden. Die Fahrer sind in der Regel Familienangehörige, Freiwillige Helfer, oder in Ausnahmefällen vom Vorstand beauftragte Berufsfahrer. Die Fahrzeuglenker müssen außerdem den Jahresbeitrag an die MSV entrichten, d.h. Mitglied der MSVST sein. Sie sind verpflichtet, sich an die Fahr- und Sicherheitsregeln zu halten, dürfen unter keinen Umständen das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol lenken (0,0 ‰) und müssen das Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen.Vor dem Antreten der Fahrt sind sie verpflichtet
- Die Regeln zur Nutzung des Fahrzeugs zu lesen und zu unterschreiben (s. Formular Transporte 1);
- Die Haftungsübernahme auszufüllen und zu unterschreiben (s. Formular Transporte 2);
- Den Zustand des Fahrzeuges zu überprüfen; eventuelle technische Mängel des Fahrzeuges sofort zu beheben, bzw. dem/der Fahrzeughalter/in zu melden.
- Sonder-, Fahrt- und Parkgenehmigungen vorzuweisen;
- Die Unterschriften der Nutznießer unter die Nutzungsregeln einzuholen (s. Formular Transporte 1);
- zu kontrollieren, dass alle Mitfahrer/innen fachgerecht angeschnallt sind; Rollstühle sind ordnungsgemäß an vier Punkten zu verankern und Rollstuhlfahrer anzuschnallen. Eventuelle Steuerungen und mögliche Kollisionspunkte sind vom Rollstuhl zu entfernen; bei Bedarf ist dem/der Betroffenen eine Halskrause anzuziehen;
- zu überprüfen, dass Personen, die sich nicht anschnallen oder anschnallen lassen, die entsprechende ärztliche Befreiung in Original mit sich führen und dass eine Kopie davon im Vereinssitz aufliegt;
- Bei Beförderung von Personen im Rollstuhl, bzw. nicht angeschnallten Personen, und in allen anderen Situationen ist eine entsprechende Fahrweise einzuhalten, d.h. doppelter Sicherheitsabstand und Reduzierung der Geschwindigkeit. Nicht vergessen: sanft bremsen und nicht ruckartig fahren.
- Die Kostenbeteiligung, bzw. die Spende zu kassieren und diese dem/der Fahrzeughalter/in zu übergeben;
- Den Zustand des Fahrzeuges zu überprüfen; eventuelle entstandene Schäden umgehend dem/der Fahrzeughalter/in und der Vereinsleitung, möglichst mit Fotos und Bericht, zu melden;
- Das Fahrzeug in einigermaßen sauberem Zustand (vor allem innen) dem/der Fahrzeughalter/in zu übergeben.
7.3. Pflichten und Aufgaben der Nutznießer
Personen, die den Beförderungsdienst der MS-vereinigung in Anspruch nehmen, sind vor allem verpflichtet, sich an alle Anweisungen des/der Fahrzeuglenkers/in und der Straßenverkehrsordnung zu halten. Sie müssen sich sachgemäß anschnallen, bzw. anschnallen lassen. Die Gurten müssen ordentlich sitzen und über die Schulter gehen. Vor Antreten der Fahrt sind außerdem die Nutzungsregeln zu unterschreiben (s. Formular Transporte 1).- Sie können und müssen den/die Fahrer/in anweisen den Rollstuhl ordnungsgemäß zu befestigen und eventuelle Steuerungen und mögliche Kollisionspunkte vom Rollstuhl zu entfernen. Bei Bedarf muss eine Halskrause verwendet werden.
- Wer vom Anschnallen befreit ist, muss das Original der ärztlichen Befreiung (mit überprüfbarer Begründung) mit sich führen und den Ordnungshütern vorzeigen. Kopie dieser Befreiung muss vor Antritt der Fahrt im Büro der Vereinigung abgegeben werden.
- Sollte während der Fahrt festgestellt werden, dass der Rollstuhl nicht 100%ig fest ist, sofort den Fahrer zum Anhalten auffordern und den Rollstuhl ordnungsgemäß befestigen lassen!
- Den Spesenbeitrag einzahlen. Dieser beträgt 60% des Landes-Km-Satzes und darf auch von einer Spende begleitet sein.
8. Formulare
ZUSATZREGELUNG: FAHRTEN MIT FAHRZEUGEN VON FREIWILLIGEN HELFER/INNEN
Für alle Fahrten, welche von Freiwilligen Helfer/innen mit deren privatem Fahrzeug zugunsten unserer Mitglieder durchgeführt werden, gelten die bereits beschriebenen Sicherheitsregeln.Auch was die Kostenbeteiligung anbelangt, gelten dieselben Kriterien wie für die vereinseigenen Fahrzeuge:
- Die Berechnung der Kilometer für die Kostenbeteiligung beginnt innerhalb der Provinz Bozen dort, wo das Mitglied die Fahrt beginnt und endet dort, wo er/sie das Fahrzeug verlässt. Bei Fahrten außerhalb der Provinz muss in allen Fällen die Hin- und Rückfahrt des Fahrzeuges abgegolten werden.
Es ist nicht vertretbar, dass ehrenamtliche Helfer/innen, die uns in ihrer Freizeit behilflich sind, durch unser Fehlverhalten in Haftungsbedrängnis kommen! Also sind alle aufgefordert sich an die Regeln zu halten!
Der Vorstand der Multiple Sklerose Vereinigung Südtirol hat auf seiner Sitzung vom 20. Juli 2007 die vorliegenden Richtlinien als Kapitel II der Geschäftsordnung verabschiedet.






