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Statuten der Multiple Sklerose Vereinigung Südtirol
Artikel 1
Name, Sitz, Dauer, Rechtssubjekt und Tätigkeitsfeld1.1 Name
Die Vereinigung führt den Namen „Multiple Sklerose Vereinigung Südtirol“, in der Folge “Vereinigung“ genannt.
1.2 Sitz
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bozen, Mailandstraße 15.
1.3 Dauer
Die Dauer der Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit festgesetzt.
1.4 Rechtssubjekt
Bei der Multiple Sklerose Vereinigung handelt es sich um einen eigenständigen, gemeinnützigen und ehrenamtlichen Verein, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
1.5 Tätigkeitsfeld
Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf das Land Südtirol.
Artikel 2
Zweck und Aufgabe2.1 Die Vereinigung verfolgt den Zweck, die Personen, welche Träger von Multiple Sklerose oder ähnlicher pathologischer Formen sind, sowie deren Partner, Verwandte und alle, die sich ihrer Bedürfnisse annehmen, zu vereinigen. Die Vereinigung beabsichtigt und fördert:
- a) eine bessere gegenseitige Beziehung;
- b) eine tiefere Einsicht in die Entwicklung der Krankheit;
- c) die Anwendung geeigneter Mittel, die dazu dienen, die Auswirkungen für die/den Einzelne/n und
- für die Gesellschaft zu lindern;
- d) eine gezielte Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit;
- e) das Verständnis für die Probleme der Multiple Sklerose-Kranken;
- f) die weltweite Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Multiple Sklerose-Erkrankungen.
- a) Information und Beratung;
- b) wichtige sozio-sanitäre Leistungen, welche die Vereinigung selbst oder in Konvention mit
- öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen erbringen kann;
- c) Mitgliedertransporte, welche von der Vereinigung selbst oder in Kooperation und/oder
- Konvention von Dritten durchgeführt werden;
- d) die Schaffung und Führung von Wohnheimen für Multiple Sklerose-Kranke.
Artikel 3
Vermögen und Mittel der Vereinigung3.1 Vermögen
Das Vermögen der Vereinigung besteht aus allen Gütern, beweglicher und unbeweglicher Natur, welche
die Vereinigung durch Kauf, im Schenkungsweg und durch Hinterlassenschaften erwirbt.
3.2 Finanzierung
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben beschafft sich die Vereinigung durch:
- a) Mitgliedsbeiträge,
- b) Spesenbeiträge,
- c) Beiträge öffentlicher Körperschaften,
- d) Beiträge privater Körperschaften und Fonds,
- e) Spenden und Sammlungen,
- f) Schenkungen und Hinterlassenschaften,
- g) Einnahmen aus gewerblichen Nebentätigkeiten.
Artikel 4
Mitgliedschaft4.1 Mitglieder können physische Personen werden, welche die Ziele der Vereinigung bejahen, keine gegenteiligen Zwecke verfolgen und bereit sind, ihr Wirken durch aktive Mitarbeit und/oder durch Beiträge jeder Art zu unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmegesuch kann nur mit Angabe von Gründen abgelehnt werden.
4.2 Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jene Personen ernennen, die sich auf vielfache Weise in der Unterstützung und Förderung der Vereinigung besonders verdient gemacht haben.
Artikel 5
Beendigung der Mitgliedschaft5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch Tod;
- b) durch den freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist;
- c) bei Nichteinzahlung des Jahresbeitrages innerhalb des laufenden Vereinsjahres, trotz schriftlicher Mahnung;
- d) durch Ausschluss aus der Vereinigung. Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte.
erloschen.
Artikel 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder6.1 Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und die Einrichtungen derselben zu beanspruchen. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
6.2 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vereinigung nach Möglichkeit zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der Vereinigung schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten.
6.3 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich. Sämtliche Ämter und Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Den Mitgliedern können vom Verein belegte Spesen rückvergütet werden.
Artikel 7
VereinsorganeDie Organe der Vereinigung sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der/die Präsident/in
- d) die Rechnungsprüfer
Artikel 8
Die Mitgliederversammlung8.1 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/in nach Anhören des Vorstandes wenigstens einmal im Jahr einberufen. Zudem kann eine Mitgliederversammlung immer dann einberufen werden, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, oder wenn sie von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, schriftlich gefordert wird.
Die Einberufung erfolgt mittels einfachem Brief, wenigstens 14 Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung.
8.2 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- a) die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;
- b) die Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm und den Haushaltsplan (Budget);
- c) die Wahl der Vereinsorgane;
- d) die Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
- e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
- f) die Entscheidung der Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus der Vereinigung durch den Vorstand;
- g) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung der Vereinigung.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied mittels einer schriftlichen Bevollmächtigung ist möglich. Ein Mitglied kann maximal zwei weitere Stimmrechte vertreten.
8.4 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist; in zweiter Einberufung, die wenigstens eine halbe Stunde später angesetzt wird, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Zur Änderung der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
8.5 Vorsitz
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Präsident/in, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/e verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Artikel 9
Der Vorstand9.1 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus sieben Personen zusammen:
- a) dem/der Präsidenten/in
- b) dem/der Stellvertreter/in
- c) und fünf weiteren Mitgliedern (Beiräten).
9.2 Wahl, Rücktritt und Abwahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 (drei) Jahren in geheimer Wahl demokratisch gewählt. Dieser wählt in seiner Sitzung, die innerhalb von 15 Tagen nach der Wahl erfolgen muss, aus seiner Mitte den/die Präsidenten/in sowie den/die Präsidentenstellvertreter/in. Die Wiederwahl ist möglich.
Außer durch Tod und Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder Enthebung. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt das nächstgewählte Mitglied nach. Bei Stimmengleichheit haben die älteren Mitglieder den Vorzug. Sind keine Nachrückende, besteht das Recht, ein anderes wählbares Mitglied mit Stimmrecht in den Vorstand zu kooptieren, das bei der nächsten Mitgliederversammlung mittels Wahl bestätigt werden muss. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einzelne Mitglieder oder auch den gesamten Vorstand des Amtes entheben.
9.3 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinigung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Kompetenzbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes und des Arbeitsprogramms;
- b) die Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages;
- c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- d) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- e) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
- f) die Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Vereinigung;
- g) das Einsetzen von Arbeitsgruppen;
- h) die Durchführung, bzw. Auftragserteilung zur Durchführung von spezifischen Projekten;
- i) die Kontaktpflege mit den öffentlichen Einrichtungen und den sozialen Organisationen im Lande.
Der Vorstand wird von dem/der Präsidenten/in, bzw. von dem/der Stellvertreter/in schriftlich einberufen oder auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
9.5 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens vier von ihnen anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Präsidenten/in und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
9.6 Vorsitz
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Sind beide abwesend, führt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Artikel 10
Der/die Präsident/inDer/die Präsident/in vertritt die Vereinigung nach innen und außen. Er/sie beruft die Mitgliederversammlung sowie den Vorstand ein und führt den Vorsitz. Notfalls ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.
Im Falle der Verhinderung übernimmt der/die Stellvertreter/in alle seine/ihre Aufgaben.
Artikel 11
Die RechnungsprüferDie Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die für die Dauer von drei Jahren im Amt bleiben und wiederwählbar sind. Sie überwachen die Verwaltungstätigkeit der Vereinigung und überprüfen die Buchhaltung und die Jahresabschlussrechung und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor; sie können jederzeit Einsicht in die Bücher nehmen.
Artikel 12
SelbsthilfegruppenAuf Tal- oder Bezirksebene können sich die Mitglieder zu Selbsthilfegruppen zusammenschließen. Sie wählen unter sich eine/n Gruppensprecher/in und führen ihre Tätigkeiten und Initiativen im Sinne des vorliegenden Statutes und im Einklang mit dem Jahresprogramm der Vereinigung durch.
Für die Gründung einer Selbsthilfegruppe ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich.
Artikel 13
Vereinsjahr13.1 Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1.Januar und endet mit dem 31.Dezember eines jeden Jahres.
13.2 Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung (Erfolgsrechnung und Finanzbericht) müssen innerhalb März des darauffolgenden Jahres der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eventuelle Mehreinnahmen und Geldreserven dürfen weder direkt noch indirekt unter den Mitgliedern verteilt werden. Sämtliche Niederschriften und Beschlüsse, sowie die Abschlussrechnungen liegen zur Einsichtnahme der Mitglieder am Vereinssitz auf.
Artikel 14
Auflösung der VereinigungFür die Auflösung der Vereinigung und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens 3/4 (dreiviertel) der Mitglieder erforderlich. Das restliche Vermögen wird im Falle der Auflösung einer anderen gemeinnützigen Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen zugewiesen.
Artikel 15
Regelung laut ZGBSofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB), die Bestimmungen für die nicht gewerblichen Körperschaften, insbesondere jene für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25. Jänner 2003. Beinhaltet die Änderungen die die „Außerordentlichen Mitgliederversammlung“ am 22. Oktober 2005 beschlossen hat.






